Unser Bundesvorsitzender Christian Worch hat am gestrigen Mittwoch eine sogenannte “Rechtsverwahrung” beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Hintergrund sind die verleumderischen Behauptungen des Verfassungsschutzes, beim NRW-Landesverband von DIE RECHTE handele es sich gar nicht um eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes. Nachfolgend die Rechtsverwahrung im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich – zur Zeit rein vorsorglich –
Rechtsverwahrung
ein für den Fall eines rechtswidrigen Vorgehens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den nordrhein-westfälischen Landesverband der Partei DIE RECHTE und kündige an, daß ich in einem solchen Fall verfassungsgerichtliche Hilfe im Wege eines Antrages gem. § 32 BVerfGG in Anspruch zu nehmen gedenke.
Sachverhalt:
Am Pfingstsonntag des Jahres 2012, dem 27. Mai 2012, wurde in Hamburg eine Partei unter dem Namen DIE RECHTE gegründet. Der Gründungsvorstand bestand aus mir als dem Bundesvorsitzenden, Frau Ingeborg Lobocki, Schleswig-Holstein, als stellvertretender Bundesvorsitzender, und Herrn Martin Ziegler, Schleswig-Holstein, als Beisitzer im Bundesvorstand.
Am 22. September 2012 wurde in Dortmund der Landesverband Nordrhein-Westfalen als erster Landesverband der neuen Partei gegründet. Der Landesvorstand besteht aus Dennis Giemsch, Landesvorsitzender, Michael Brück, stellvertretender Landesvorsitzender, und den Herren (…) und Sascha Krolzig als Beisitzern.
Am 13. Oktober 2012 fand in Ludwigshafen der zweite Bundesparteitag der Partei statt. Auf diesem wurden die Herren Giemsch und Krolzig (beide Nordrhein-Westfalen) als weitere Beisitzer in den nunmehr fünf Personen umfassenden Bundesvorstand gewählt.
Im November 2012 fand die Gründung eines Landesverbandes Hessen statt, im Januar 2013 die Gründung eines Landesverbandes Brandenburg.
Kurz nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Gründung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen äußerte sich der Innenminister des Landes, Herr Jäger, gegenüber den Medien dahingehend, er lasse prüfen, ob dieser Landesverband die Fortsetzung von im August per Verfügung verbotenen Vereinigungen sei, namentlich dem sogenannten „Nationalen Widerstand Dortmund“ (NWDO) und der „Kameradschaft Hamm“.
Im Januar 2013 gab die Staatsanwaltschaft Dortmund bekannt, daß sie keinen Verstoß gegen das Vereinsgesetz sehe und auf ein Verfahren im Falle des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verzichte, vergleiche hierzu Anlage 3.
Am 1. Februar 2013 erschien in der Internetausgabe der Zeitung DER WESTEN ein Artikel, in dem angemerkt wurde: „Der Verfassungsschutz ist überzeugt, daß sich „Die Rechte“ nur als Partei tarnt.“ Weiterhin wurde der Chef des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Herr Freier, zitiert mit den Worten: „Während sich ‚Die Rechte‘ regional ausbreitet, sammelt seine Behörde Belege für das angestrebte Verbot.“ Und weiter: „Bis Ende Februar soll der Beweis erbracht werden, daß es sich bei der Partei um eine verbotene ‚Nachfolgeorganisation‘ des ‚Nationalen Widerstandes Dortmund‘ und der ‚Kameradschaft Hamm‘ handelt.“
Aus diesem Grunde habe ich unter dem Datum des 1. Februar 2013 gleichlautend an das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geschrieben und unter Setzung einer Frist von sieben Tagen ein Dementi anheimgestellt; im Falle kein Dementi erfolgen würde, ginge ich davon aus, daß die Zitate authentisch seien und würde geeignete rechtliche Maßnahmen ergreifen.
Glaubhaftmachung des Sachverhalts:
Als Anlage 1 übersende ich Auszug aus den Unterlagen, die kraft gesetzlichen Auftrages der Bundeswahlleiter führt, als Anlage 2 übersende ich Ausdruck des Internet-Artikels der Zeitung „Der Tagesspiegel“ vom 31. Januar 2013, aus dem sich im letzten Absatz dortselbst die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dortmund ergibt, als Anlage 3 übersende ich Ausdruck des Internet-Artikels der Zeitung DER WESTEN vom 14. Januar 2013, aus dem sich das gleiche ergibt wie aus Anlage 2, als Anlage 4 übersende ich Ausdruck des Internet-Artikels der Zeitung DER WESTEN vom 1. Februar 2013, aus dem sich die Äußerungen des Landesamtes für Verfassungsschutz bzw. seines Chefs ergeben, und als Anlage 5 übersende ich Kopie meines Schreibens vom 1. Februar 2013 an das Ministerium für Kommunales und Inneres sowie gleichlautend das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein entsprechendes Dementi ist bisher nicht hier eingegangen.
Grund der Rechtsverwahrung:
Aufgrund der vor dem Innenausschuß gemachten Äußerungen von Herrn Freier muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß ab Ende Februar das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den dortigen Landesverband der Partei DIE RECHTE nach dem Vereinsgesetz verbieten wird. Eher abstrakt, aber aufgrund der Formulierung nicht auszuschließen, wäre auch, daß das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die gesamte Partei nach dem Vereinsgesetz verbieten will. Die Zuständigkeit für das Verbot eines Vereins, der nur in einem Bundesland besteht, liegt beim Innenministerium. Es wäre aber mindestens theoretisch vorstellbar, daß ein Verein, der nur in einem Bundesland besteht, nach seinem Verbot in mehreren Bundesländern fortgeführt wird; hiesigerseits ist nicht bekannt, ob bereits Gerichtsentscheidungen vorliegen, ob in so einem Fall weiterhin die Zuständigkeit des Landesinnenministeriums des Landes, in dem der ursprüngliche Verein verboten worden ist, besteht, oder ob die Zuständigkeit sich ändern und in die des Bundesinnenministeriums fallen würde.
Rechtliche Bewertung:
Eine solche Verfügung wäre rechtswidrig und im Licht des Artikels 21 GG verfassungswidrig.
Gründe der rechtlichen Bewertung:
Erstens:
Die Partei DIE RECHTE ist eine politische Partei im Sinne von Art. 21 GG i.V.m. § 2 PartG. Gemäß der Norm kann eine Partei nur verboten werden, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Dieses kann bei einer in mehr als einem Bundesland bestehenden Partei nur geschehen, wenn die Bundesregierung, der Bundesrat oder der Deutsche Bundestag einen entsprechenden Antrag stellt.
Das Privileg aus Artikel 21 GG umfaßt auch regionale oder lokale Untergliederungen einer in mehr als einem Bundesland bestehenden Partei. Es gilt mithin auch für den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei DIE RECHTE.
Zweitens:
Als Begründung für ein Vorgehen gegen den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei DIE RECHTE oder aber gegen die Partei DIE RECHTE insgesamt nach dem Vereinsgesetz könnte lediglich der Vorwand herhalten, die Partei sei keine Partei im Sinne der gesetzlichen Definition, die sich aus § 2 Parteiengesetz ergibt.
Dies suggeriert „die Überzeugung“ des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ausweislich des als Anlage 4 beigefügten Internet-Artikels der Zeitung DER WESTEN.
Diese Überzeugung ist falsch.
Gem. § 2 PartG (Abs. 1) sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes …. auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag … mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Teilweise ist die Norm in Verbindung mit der Norm aus § 2 PartG (Abs. 2) zu verstehen, nach der eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Die Kriterien des § 2 Ab s. 1 PartG müssen als erfüllt angesehen werden, da sie in Zusammenhang mit der bisherigen Kürze der Existenz der Partei zu bewerten sind.
Umfang und Festigkeit der Organisation:
Bisher gibt es drei Landesverbände. Die Gründung zweier weiterer (in Schleswig-Holstein und Niedersachsen) ist in Planung. Das für den Gründungsparteitag in Niedersachsen vorgesehene Datum ist der (…). Ein konkretes Datum für den Gründungsparteitag in Schleswig-Holstein ist noch nicht festgelegt. Da statistisch gesehen ca. alle drei Monate seit Gründung der Partei ein Landesverband gegründet worden ist, wäre mit einer bundesweit flächendeckenden Existenz von Landesverbänden bei linearer Weiterentwicklung nach vier Jahren zu rechnen, also weit vor Auslauf der sechsjährigen „Schutzfrist“ aus § 2 Abs. 2 PartG.
Eine Bundesgeschäftsstelle gibt es, wie aus dem Briefkopf ersichtlich, zur Zeit nicht. Indes unterhält der Landesverband Nordrhein-Westfalen, der mit ca. 130 von derzeit bundesweit 273 Mitgliedern der mitgliederstärkste Verband ist, eine Landesgeschäftsstelle in 44369 Dortmund, Anschrift Huckarder Straße 336.
Die Zahl der Mitglieder beträgt mit Stand von Sonnabend, dem 9. Februar, 273. Das heißt, daß in der derzeitigen Zeit unseres Bestehens ungefähr ein Mitglied täglich geworben werden konnte. Bei linearer Fortentwicklung wäre davon auszugehen, daß nach Ablauf der sechsjährigen „Schutzfrist“ aus § 2 Abs. 2 PartG die Mitgliedszahl bei über 2.000 bundesweit liegen dürfte. Wobei bei einer im Aufbau befindlichen Partei auch berücksichtigt werden müßte, daß in einer solchen Phase eher ein progressiver als ein linearer Anstieg zu erwarten ist, da um so mehr Menschen als Multiplikatoren andere für eine Mitgliedschaft werben können, je mehr Mitglieder man bereits hat.
In welchem Maße DIE RECHTE in der Öffentlichkeit hervortritt, ergibt sich allein schon aus den beigefügten Anlagen 2 bis 4.
Eine Teilnahme an Wahlen hat bisher noch nicht stattgefunden.
(…)
Für Mai oder Juni dieses Jahres ist ein Bundesparteitag zur Wahl einer Bundesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai nächsten Jahres vorgesehen. Der Bundesvorstand hat informell diese Teilnahme bereits beschlossen, und es bestehen keinerlei vernünftige Zweifel, daß auch der Parteitag einen entsprechenden Beschluß fassen wird, wenn der Bundesvorstand ihm dies vorschlägt. Zumindest sind aus dem Kreis der Mitgliedschaft keinerlei Stimmen zu vernehmen gewesen, die gegen einen solchen Wahlantritt sind. Dies gilt umso mehr, als die Europa-Wahl auch eine günstige Gelegenheit ist, in den Genuß der staatlichen Parteienteilfinanzierung zu gelangen, weil bei ihr lediglich 0,5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen auf eine Partei entfallen müssen, um sie in dieser Hinsicht zu begünstigen.
Der Kreisverband Dortmund hat – bisher erst informell – mit der – gleichfalls informellen – Zustimmung des Landesvorstandes beschlossen, an der nächsten Kommunalwahl in Dortmund teilzunehmen.
Der Vorwand, DIE RECHTE sei keine Partei im Sinne von Art. 21 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 PartG, ist damit nach dem Gesamtbild der derzeitigen ebenso wie der auf die Zukunft zu projizierenden Umstände haltlos.
Es wird hiermit vorsorglich angekündigt, daß im Falle des Vorgehens gegen den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei DIE RECHTE oder gegen die gesamte Partei gerichtliche Hilfe, auch verfassungsgerichtliche Hilfe im Eilverfahren gem. § 32 BVerfGG in Anspruch genommen werden wird.
Mit freundlichem Gruß,
Christian Worch
Bundesvorsitzender